Pressemitteilung des Deutschen Musikrats Umsatzsteuer

Resolution Bildungsdienstleistungen, die gemeinwohlorientierte Zwecke verfolgen, müssen weiterhin von der Umsatzsteuer befreit bleiben – Koalitionsvertrag umsetzen und Befreiungstatbestände unionsrechtskonform beibehalten!

 

Die geltende Ausgestaltung der Befreiungstatbestände für Bildungsdienstleistungen im Kontext des § 4 des Umsatzsteuergesetzes geht von der Leitidee aus, dass alle Menschen möglichst offene Zugänge zur Bildung haben sollen. Menschen sollen die Möglichkeit haben, Bildungsangebote zu vertretbaren Preisen zu nutzen. Dieser Leitgedanke erhält aktuell angesichts von Inflation und steigenden Kosten verstärkte Bedeutung: In dieser schwierigen politischen und pandemischen Zeit, in der von der Politik alles daran gesetzt wird, Bürgerinnen und Bürger zu entlasten, dürfen nicht durch den Wegfall von Umsatzsteuerbefreiungen für Bildungsdienstleistungen neue Lasten entstehen, die deutliche Erschwernisse insbesondere für Kinder und Jugendliche und deren Eltern mit sich bringen würden.

 

In diesem Sinne fordert der Deutsche Musikrat steuerrechtliche Regelungen, die den Bildungsbereich stärken, statt ihn zu beeinträchtigen. Konkret fordert er von der Bundesregierung und den Abgeordneten des Deutschen Bundestags, zeitnah die Beibehaltung der Steuerbefreiungen für Bildungsdienstleistungen unionsrechtskonform auszugestalten und damit den Koalitionsvertrag umzusetzen.

 

Im Koalitionsvertrag haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbart, dass an den Umsatzsteuerbefreiungen für Bildungsdienstleistungen festgehalten und europarechtskonforme Regelungen für die Umsatzsteuerbefreiung gemeinwohlorientierter Bildungsdienstleistungen erzielt werden sollen.

Dieses Ziel gilt es, schnell und mit Nachdruck zu verfolgen, da Handlungsbedarf besteht: Ab dem 01. Januar 2023 müssen Kommunen auf Leistungen und Angebote, die auch private Unternehmen erbringen oder erbringen könnten, Umsatzsteuer abführen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen abgeben. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf kommunale Musikschulen, die Bildung sowie die Fort- und Weiterbildung im Amateurmusikbereich, Volkshochschulen und vergleichbare Einrichtungen.

 

Von einer Besteuerung und somit Verteuerung der Bildungsdienstleistung wären mithin auch alle selbständigen Lehrkräfte betroffen, die im Auftrag der v. g. Einrichtungen den Unterricht erteilen, ebenso die privat tätigen Musikpädagoginnen und -pädagogen.

 

In der kulturellen Bildung gibt es teilweise fließende Übergänge von der allgemeinen in die Berufsbildung. Die außerschulische und die außerberufliche Bildung haben einen besonderen Stellenwert für die individuelle Persönlichkeitsentwicklung, besonders aber auch für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsdienstleistungen ermöglicht auch jenen Menschen den Zugang zu kultureller Bildung, die über nur geringe finanzielle Ressourcen verfügen. Dies ist von besonderer Bedeutung für Kinder und Jugendliche und damit für die jungen Menschen, die bald Verantwortung in unserer Gesellschaft übernehmen müssen. Aber auch das lebensbegleitende Lernen gilt es zu stärken und nicht durch eine Verteuerung des Angebots aufgrund der Umsatzsteuer zu erschweren.

 

Daher fordert der Deutsche Musikrat, die bestehenden Regelungen der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen zu erhalten sowie ggfs. der verengten Definition von Bildungsleistung wie einer verengten Auslegung der Befreiungstatbestände durch die Rechtsprechung gesetzgeberisch entgegenzusteuern. Bis es eine neue Rechtslage gibt, muss die bestehende beibehalten werden. Die bestehende Steuerfreiheit darf von den Verwaltungen nicht auf der Grundlage aktueller Einzelfallrechtsprechungen unterlaufen werden.

 

Berlin, 22. Oktober 2022

Die Mitgliederversammlung des Deutschen Musikrates

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Fr, 28. Oktober 2022

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